Unser Vorstand
Hans-Peter Enderli (Co-Präsident)
Lucette Zünd (Co-Präsidentin)
Daniel Schelling
Alex Arnold
Brundhild Hartmeyer
Revision
Gabriela Bundi
Hanspeter Küng
Trägergemeinden
Vereinsgeschichte
Umstellung auf Computer
Ab 1998 wurde die Handausleihe auf Computerarbeit umgestellt, was neue Anforderungen an das Personal mit sich führte. Zwischenzeitlich trat der seit der Gründungszeit aktive Präsident René Zünd zurück und seine Nachfolge trat der mit der Materie ebenfalls bestens vertraute Fredy Lüchinger an.
Namhafte Autoren
Während all der Jahre lasen einige namhafte Autoren für die Bibliothek. Da sind Eveline Hasler, Niklaus Meienberg, Lukas Hartmann, Roger Graf alias Philip Maloney, Ullrich Knellwolf, Ingrid Noll, Hansjörg Schneider, Petra Ivanov und viele mehr zu erwähnen.
Benutzerordnung
1. Die Bibliothek ist während der Öffnungszeiten für alle frei zugänglich.
2. Folgende Angebote stehen zur Auswahl:
Einzel: 3 Bücher, 3 Tonträger, 3 Zeitschriften und 3 DVDs
Einzel inklusive: plus 5 laufende Reservationen
Familie: unbeschränkte Anzahl Bücher und Zeitschriften, 10 Tonträger und 5 DVDs
Familie inklusive: plus 10 laufende Reservationen
biLii regional: 5 Bücher, 3 Tonträger, 3 Zeitschriften und 3 DVDs
3. Die Ausleihfrist für alle Medien beträgt 4 Wochen. Eine Verlängerung um weitere 4 Wochen ist bei Büchern und Tonträgern möglich, sofern keine Reservation vorliegt. Zeitschriften und DVDs können nicht verlängert werden. Die direkte Weitergabe von Medien an Drittpersonen ist nicht gestattet.
4. Nach dem Überschreiten der Leihfrist erfolgt eine kostenpflichtige Mahnung.
5. Die ausgeliehenen Medien müssen geschützt transportiert und sorgfältig behandelt werden. Bei Beschädigung oder Verlust ist Schadenersatz zu leisten.
6. Missbrauch kann den Entzug des Ausleihrechts zur Folge haben.
7. Kunden und Kundinnen sind verpflichtet, die korrekte Verbuchung zu prüfen. Für Fremdbuchungen auf dem Konto haftet der Kunde oder die Kundin.
8. Die Bibliothek haftet nicht für Schäden an Hardware, Software oder Daten, die durch die Nutzung von ausgeliehenen elektronischen Medien entstehen.
9. Weitere Hinweise enthalten die Gebühren- und die Hausordnung.
Hausordnung
Zutritt ausserhalb der bedienten Zeiten (Open-Library)
Die Nutzung der Bibliothek ausserhalb der bedienten Zeiten ist nur mit gültigem Bibliotheksausweis der Bibliothek biblioRii möglich. Der Ausweis ist nicht übertragbar. Der Raum ist videoüberwacht.
Für Personen unter 18 Jahren ist der Zutritt ohne Begleitung eines Erwachsenen nicht gestattet.
Das Befahren und Abstellen von Freizeitgeräten mit Rollen ist in den Räumen der Bibliothek nicht gestattet.
Anordnungen und Weisungen des Personals ist Folge zu leisten.
Rauchen
Es herrscht allgemeines Rauchverbot.
Sauberkeit und Lärm
Wir bitten um rücksichtvolles und respektvolles Verhalten.
Essen und Trinken
Das Konsumieren von Nahrungsmitteln ist an den Tischen in der Kaffeeecke erlaubt.
Tiere
Tiere sind in der Bibliothek nicht erlaubt. Ausnahme bilden Assistenzhunde.
An Feiertagen geschlossen
Gebührenordnung
1. Mitglieder der Bibliothek biblioRii bezahlen jährlich folgende Beiträge: Mitglieder ausserhalb der Trägergemeinden* bezahlen einen Zuschlag von jeweils CHF 20.00.
Einzel CHF 50.00
Einzel inklusive CHF 70.00
Familie CHF 80.00
Familie inklusive CHF 110.00
Gönner CHF 150.00
Kollektive für Institutionen CHF 300.00 (Heime, Wohngruppen etc.)
Kollektive für Schulgemeinden CHF 150.00
biLii regional ** gratis
2. Medien können auch von Nichtmitgliedern bezogen werden. Die Gebühr pro Medium beträgt CHF 4.00 für 4 Wochen. Für eine Verlängerung werden weitere CHF 4.00 verrechnet.
3. Für Reservationen, die nicht in einer Mitgliedschaft eingerechnet sind, werden pro Reservation CHF 2.00 verlangt.
4. Dibiost (Ausleihe digitaler Medien) ist Benutzern von biLii regional nicht zugänglich.
5. Bei Überschreitung des Rückgabetermins erfolgt nach 5 Tagen ein erster Rückruf. Die Gebühr beträgt CHF 3.00. Bei der 2. Mahnung wird eine Gebühr von CHF 6.00 erhoben. Ein dritter Rückruf wird mit CHF 10.00 belastet. Mögliche Kosten für weitere Umtriebe werden zusätzlich erhoben.
6. Bei Verlust oder Beschädigung von Medien/Ausweisen wird der Ersatz verrechnet.
*Trägergemeinden sind: Altstätten, Oberriet, Rüthi, Marbach, Rebstein und Eichberg
**biLii regional ist für Einwohner (0-17 Jahre) der Trägergemeinden* gratis. Bei der Anmeldung ist die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten nötig.
Kontoverbindung
IBAN: CH63 0900 0000 9000 9014 2
Verein Bibliothek Reburg
Churerstrasse 1 B/C
9450 Altstätten SG
Statuten
1. Name und Sitz
Unter dem Namen «Verein Bibliothek Reburg Altstätten» besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB mit Sitz in Altstätten.
2. Vereinszweck
2.1 Der Verein bezweckt, eine Freihandbibliothek zur Ausleihe von Medien zu betreiben.
2.2 Für die Benutzer der Freihandbibliothek ist die Benutzungsordnung massgebend.
3. Organe des Vereins
– Hauptversammlung – Vorstand – Geschäftsprüfungskommission
4. Mitgliedschaft
4.1 Es gibt fünf Arten von Mitgliedern: – Einzelmitglieder – Familienmitglieder – Gönnermitglieder – Kollektivmitglieder – Ehrenmitglieder
4.2 Zur Aufnahme in den Verein genügt die Anmeldung in der Bibliothek.
4.3 Die Mitgliedschaft erlischt – durch Austritt oder Ausschluss – durch Tod
5. Hauptversammlung
5.1 Die ordentliche Hauptversammlung wird vom Vorstand in der ersten Jahreshälfte einberufen.
5.2 Eine ausserordentliche Hauptversammlung findet statt, wenn der Vorstand es beschliesst oder wenn 1/5 der zahlenden Mitglieder es schriftlich verlangen.
5.3 Die Geschäfte der ordentlichen Hauptversammlung sind: – Abnahme von Jahresbericht, Rechnung und Budget – Wahl des Vorstandes, des Präsidiums und der Revisoren – Änderung der Statuten – Festsetzung der Mitgliederbeiträge – Ernennung von Ehrenmitgliedern
5.4 An der Hauptversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Anträge müssen dem Präsidium 2 Wochen vor der HV schriftlich eingereicht werden.
6. Vorstand
6.1 Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst.
6.2 Die Mitglieder des Vorstandes werden für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt (ungerade Jahre)
6.3 Den Korporationen (Gemeinde, Schule, Kirche) steht die Abordnung von je einer Vertretung in den Vorstand zu und diese sind zu jedem Amt im Vorstand wählbar. In diesem Falle muss die HV die Wahl bestätigen. Die Bibliotheksleitung (oder deren Stellvertretung) nimmt an der Vorstandsitzung teil. Sie orientiert über die laufenden Geschäfte, besitzt ein Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht.
6.4 Der Vorstand tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Er ist ausserdem einzuberufen, wenn die Präsidentin/der Präsident, 2 Vorstandsmitglieder oder die Geschäftsprüfungskommission es verlangen.
6.5 Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von wenigstens 3 Vorstandsmitgliedern erforderlich. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Über die Vorstandsverhandlungen wird ein Protokoll geführt.
6.6 Dem Vorstand obliegen folgende Aufgaben: – Die Leitung des Vereins und die Aufsicht über die Freihandbibliothek. – Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Hauptversammlung oder anderen Organen übertragen sind. – Wahl der Bibliotheksleitung oder deren Stellvertretung – Einberufung und Vorbereitung der Hauptversammlung. – Vollzug der Beschlüsse der Hauptversammlung und Ausschluss von Mitgliedern (mit Begründung) – Vertretung des Vereins nach aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt das Präsidium oder deren Stellvertretung mit einem Vorstandsmitglied.
7. Geschäftsprüfungskommission
Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Revisoren, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen.
8. Finanzen
8.1 Die finanziellen Mittel werden aufgebracht durch: – Mitgliederbeiträge – Beiträge von Korporationen – Beiträg§e von Gesellschaften, Institutionen, Firmen, Privaten – Einnahmen aus der Ausleihe – Schenkungen und Legate
8.2 Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich dessen Vereinsvermögen.
8.3 Die einzelnen Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
8.4 Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
9. Statutenänderungen
Die Hauptversammlung beschliesst Statutenänderungen durch Zweidrittelsmehrheit.
10. Auflösung des Vereins
10.1 Die Hauptversammlung kann mit einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten die Auflösung des Vereins beschliessen.
10.2 Die Liquidation findet durch den Vorstand statt, sofern die Hauptversammlung keinen andern Beschluss fällt. Die Rechte der Hauptversammlung bleiben auch während der Liquidation in Kraft.
10.3 Über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung entscheidet die Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes.
11. Schlussbestimmungen
Diese Statuten ersetzen jene vom 3. Juni 2004 und treten nach der Genehmigung durch die Hauptversammlung vom 10. März 2010 in Kraft.
Altstätten, 10. März 2010
Die Präsidentin: Linda Zünd
Der Aktuar: Roland Züger